Druckbehälter Prüfpflicht: ab welcher Größe und welchem PS·V
Ob ein Druckbehälter von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder von einer zur Prüfung befähigten Person (bP) geprüft wird, hängt vom Volumen V, vom maximal zulässigen Druck PS, vom Druckinhaltsprodukt PS·V und vom Fluid ab. Die Grenzen stehen in den Tabellen von BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 — hier die Zeilen für Behälter mit Gasen und für einfache Druckbehälter, Zeile für Zeile aus dem Gesetzestext übernommen.
01Welche Druckbehälter unter Anhang 2 Abschnitt 4 fallen
Druckanlagen im Sinne von Abschnitt 4 müssen zugleich Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, ortsbewegliche Druckgeräte oder einfache Druckbehälter nach Richtlinie 2014/29/EU sein oder solche enthalten (Nr. 2.1). Ausgenommen sind Druckgeräte nach Artikel 4 Absatz 3 der Druckgeräterichtlinie und einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 bar·l. Artikel 4 Absatz 1 legt die Schwellen fest, ab denen ein Behälter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen muss — für Gase der Fluidgruppe 2: V > 1 l und PS·V > 50 bar·l, oder PS > 1 000 bar; für Fluidgruppe 1: V > 1 l und PS·V > 25 bar·l, oder PS > 200 bar. Behälter, die diese Schwellen nicht überschreiten, fallen unter Artikel 4 Absatz 3 und damit nicht unter Abschnitt 4.Ein kleinerer Behälter ist damit nicht prüffrei: Als Arbeitsmittel ist er wiederkehrend von einer befähigten Person zu prüfen, wenn er Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Diese Prüfungen behandelt TRBS 1201 Teil 2 Abschnitt 5 („Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln“).
02PS, V und PS·V — was zählt
PS ist der vom Hersteller angegebene maximal zulässige Druck in bar, V das Volumen in Litern, PS·V das Druckinhaltsprodukt in bar·l. Für die Zuordnung zu den Tabellen 2 bis 11 — und nur dafür — darf der Arbeitgeber statt PS den von ihm festgelegten zulässigen Betriebsdruck PB zugrunde legen; das muss er in der Gefährdungsbeurteilung und in der Prüfbescheinigung beziehungsweise Aufzeichnung dokumentieren (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.4). Die Fluidgruppe 1 umfasst nach Nr. 2.3 die dort aufgezählten Stoffe, etwa explosive Stoffe, entzündbare Gase (H220, H221), pyrophore Flüssigkeiten (H250), akut toxische Stoffe (H300, H310, H330) und oxidierende Gase (H270); die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind. Druckluft gehört damit zur Fluidgruppe 2.
03Gase der Fluidgruppe 2, zum Beispiel Druckluft (Tabelle 4)
Tabelle 4 gilt für Druckbehälter und ortsbewegliche Druckgeräte für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2. Spalte „Nr. 4“ ist die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen, Spalte „Nr. 5“ die wiederkehrende Prüfung:Zeile 1V in l: 1 < V ≤ 200 · PS in bar: > 0,5 · PS·V in bar·l: 50 < PS·V ≤ 200Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): bPWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 2V in l: > 200 · PS in bar: 0,5 < PS ≤ 1 · PS·V in bar·l: –Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): bPWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 3V in l: > 1 · PS in bar: > 1 · PS·V in bar·l: 200 < PS·V ≤ 1 000Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 4V in l: ≤ 1 · PS in bar: > 1 000 · PS·V in bar·l: –Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): ZÜSZeile 5V in l: > 1 · PS in bar: > 1 · PS·V in bar·l: > 1 000Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): ZÜS
04Gase der Fluidgruppe 1 (Tabelle 3)
Für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1 beginnt die Tabelle bereits bei PS·V über 25 bar·l:Zeile 1V in l: 1 < V ≤ 200 · PS in bar: > 0,5 · PS·V in bar·l: 25 < PS·V ≤ 200Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): bPWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 2V in l: > 200 · PS in bar: 0,5 < PS ≤ 1 · PS·V in bar·l: –Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): bPWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 3V in l: ≤ 1 · PS in bar: 200 < PS ≤ 1 000 · PS·V in bar·l: –Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 4V in l: > 1 · PS in bar: > 1 · PS·V in bar·l: 200 < PS·V ≤ 1 000Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 5V in l: ≤ 1 · PS in bar: > 1 000 · PS·V in bar·l: –Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): ZÜSZeile 6V in l: > 1 · PS in bar: > 1 · PS·V in bar·l: > 1 000Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): ZÜS
05Einfache Druckbehälter (Tabelle 7)
Für einfache Druckbehälter nach Richtlinie 2014/29/EU nennt Tabelle 7 kein Volumen, nur PS und PS·V:Zeile 1V in l: – · PS in bar: 0,5 < PS ≤ 30 · PS·V in bar·l: 50 < PS·V ≤ 200Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): bPWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 2V in l: – · PS in bar: 0,5 < PS ≤ 1 · PS·V in bar·l: 200 < PS·V ≤ 10 000Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): bPWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 3V in l: – · PS in bar: 1 < PS ≤ 30 · PS·V in bar·l: 200 < PS·V ≤ 1 000Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): bPZeile 4V in l: – · PS in bar: 1 < PS ≤ 30 · PS·V in bar·l: 1 000 < PS·V ≤ 10 000Vor Inbetriebnahme (Nr. 4): ZÜSWiederkehrend (Nr. 5: äußere, innere, Festigkeit): ZÜS
06Flüssigkeiten, Dampfkessel, Rohrleitungen
Für Druckbehälter mit nicht überhitzten Flüssigkeiten gelten Tabelle 5 (Fluidgruppe 1) und Tabelle 6 (Fluidgruppe 2), für Dampfkessel Tabelle 2 und für Rohrleitungen die Tabellen 8 bis 11. In den Tabellen 5 und 6 erstrecken sich Zuständigkeitsangaben über mehrere Zeilen; wir geben sie deshalb nicht verkürzt wieder — maßgeblich ist der Gesetzestext unter „Quellen“.
07Sonderfälle nach Nr. 7
Für bestimmte Anlagenteile regelt Nr. 7 Tabelle 12 abweichende Maßgaben für die Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5, etwa für Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung und für Fahrzeugbehälter. Gehört Ihr Behälter zu einer dort genannten Bauart, gilt die Maßgabe aus Tabelle 12.
08Abkürzungen und Stand
bP = zur Prüfung befähigte Person, ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6). Was die befähigte Person können muss, steht unter Befähigte Person für Druckbehälter, die Höchstfristen unter Innere Prüfung Druckbehälter, den Ablauf der ZÜS-Prüfung unter ZÜS-Prüfung Druckbehälter und den Überblick über die Verordnung unter BetrSichV für Druckanlagen.Stand des Gesetzestextes: Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347).
Diese Pflichten in DruckCheck abbilden
Anlagenbuch, ZÜS-Reminder, BG-Vorlagen.