Zum Inhalt springen
DruckCheck
Wissen

Befähigte Person für Druckbehälter: wer prüfen darf

Druckbehälter in überwachungsbedürftigen Druckanlagen prüft entweder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine zur Prüfung befähigte Person (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6). Was eine befähigte Person ausmacht, welche Anforderungen die TRBS 1203 stellt und wo die Zuständigkeit der ZÜS beginnt.

01Was eine zur Prüfung befähigte Person ist

§ 2 Abs. 6 BetrSichV definiert sie als „eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“. Wo die Anhänge 2 und 3 weitergehende Anforderungen festlegen, sind diese zusätzlich zu erfüllen — für Druckanlagen ist das Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3. Der Arbeitgeber legt die Voraussetzungen fest, die die befähigten Personen in seinem Betrieb erfüllen müssen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Er kann auch externe Personen beauftragen; die Verantwortung für deren Qualifikation bleibt bei ihm (TRBS 1203 Abschnitt 2.1 Abs. 6). Bei ihren Prüfaufgaben unterliegt die befähigte Person keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).

02Zusätzliche Anforderungen für Druckanlagen

Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV verlangt von der befähigten Person für Druckanlagen, jeweils bezogen auf die Prüfaufgabe: • a) eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation, • b) ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes, • c) mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile, • d) aktuelle Kenntnisse über Druckgefährdungen, die sie durch Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand hält — unter anderem zu Konstruktion und Herstellung, Ausrüstung und Absicherung, Montage und Betrieb, Gefährdungsbeurteilung, Prüfverfahren und Schadensbildern.

03Was die TRBS 1203 konkretisiert

Die Technische Regel TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ (Ausgabe März 2019, geändert 2021, berichtigt 2022) beschreibt die drei Bausteine aus § 2 Abs. 6. Hält der Arbeitgeber sie ein, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind; wählt er eine andere Lösung, muss diese mindestens die gleiche Sicherheit erreichen. • Berufsausbildung (Abschnitt 2.2): eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere, für die Prüfaufgabe ausreichende technische Qualifikation; ein abgeschlossenes technisches Studium zählt dazu. • Berufserfahrung (Anhang 1 Beispiel 1 „Prüfungen an Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen“): mindestens einjährige Erfahrung mit Herstellung, Zusammenbau, Betrieb oder Instandhaltung — nach einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Studium oder als Handwerker oder Techniker. • Kenntnisse (ebenda): unter anderem die einschlägigen Rechtsvorschriften (Produktsicherheitsgesetz, Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, BetrSichV), Ausrüstung und Absicherungskonzepte, Gefährdungsbeurteilung, Prüfverfahren mit Bewertung und typische Schadensbilder. • Zeitnahe berufliche Tätigkeit (Abschnitt 2.4): die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr; nach einer längeren Unterbrechung sind Erfahrungen und Kenntnisse gegebenenfalls aufzufrischen. Das Beispiel 1 gilt für Prüfungen, die nicht ausschließlich einer ZÜS vorbehalten sind.

04Abgrenzung zur ZÜS

Grundsätzlich führt die ZÜS die Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nr. 4) und die wiederkehrenden Prüfungen (Nr. 5) durch. Eine befähigte Person darf nur prüfen, wo die Tabellen 2 bis 11 oder Nr. 7 Tabelle 12 das vorsehen; besteht eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen, die eine befähigte Person prüfen darf, gilt das auch für die Anlage (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6). Die Tabellen trennen dabei die Prüfung vor Inbetriebnahme von der wiederkehrenden Prüfung: Ein Behälter für Gase der Fluidgruppe 2 mit V > 1 l, PS > 1 bar und 200 < PS·V ≤ 1 000 bar·l wird vor der Inbetriebnahme von der ZÜS und wiederkehrend von der befähigten Person geprüft (Tabelle 4 Zeile 3). Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die die Bauart oder die Betriebsweise nicht beeinflussen, darf ebenfalls die befähigte Person durchführen (§ 15 Abs. 3 BetrSichV). Welche Größe welche Zuständigkeit auslöst, zeigt Druckbehälter-Prüfpflicht nach Größe; wie die ZÜS-Prüfung abläuft, ZÜS-Prüfung Druckbehälter; wie oft geprüft wird, Innere Prüfung Druckbehälter.

05Prüfergebnis dokumentieren

Das Ergebnis jeder Prüfung ist aufzuzeichnen; prüft eine ZÜS, ist eine Prüfbescheinigung zu fordern (§ 17 Abs. 1 BetrSichV). Aufzeichnung und Prüfbescheinigung geben mindestens Auskunft über unter anderem die Anlagenidentifikation, das Prüfdatum, die Art der Prüfung, die Prüfungsgrundlagen, den Prüfumfang, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift des Prüfers. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der Anlage aufzubewahren; die elektronische Form ist zulässig. Stand des Gesetzestextes: Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347).

Diese Pflichten in DruckCheck abbilden

Anlagenbuch, ZÜS-Reminder, BG-Vorlagen.