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DruckCheck
Wissen

DGRL 2014/68/EU für Anwender — was in die Anlagenakte gehört

Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU regelt das Inverkehrbringen von Druckgeräten in der EU. Für Anwender (= Betreiber) ist die Richtlinie besonders relevant, weil bestimmte Hersteller-Dokumente zwingend in der Anlagenakte vorgehalten werden müssen — über die gesamte Verwendungsdauer plus 10 Jahre.

01Was die Druckgeräterichtlinie verlangt (Hersteller vs. Betreiber)

Die DGRL richtet sich primär an Hersteller — sie müssen ihre Druckgeräte nach den Anforderungen der Richtlinie konstruieren, fertigen und CE-kennzeichnen. Für den Betreiber bleibt die Pflicht, die vom Hersteller bereitgestellte Dokumentation zu archivieren und bei Prüfungen vorzulegen. Ohne diese Dokumente ist die Anlage formal nicht konform.

02Kategorien I-IV nach Druckinhaltsprodukt + Fluidgruppe

Die DGRL teilt Druckgeräte in 4 Kategorien: • Kategorie I: PS·V 50-200, Fluidgruppe 2 (Luft, Stickstoff). • Kategorie II: PS·V 200-1.000, Fluidgruppe 2. • Kategorie III: PS·V 1.000-3.000, oder Fluidgruppe 1 (Sauerstoff, Brenngase) ab niedrigeren Schwellen. • Kategorie IV: PS·V > 3.000, oder Fluidgruppe 1 ab hohen Schwellen. Je höher die Kategorie, desto strenger die Konformitäts-Verfahren beim Hersteller.

03Konformitätserklärung (Annex IV) — Pflicht-Bestandteile

Die EU-Konformitätserklärung (Annex IV DGRL) muss enthalten: • Name und Anschrift des Herstellers • Identifikations-Daten der Anlage (Typ, Seriennummer) • Verweis auf die DGRL 2014/68/EU • Konformitäts-Bewertungs-Verfahren (Modul) • Notifizierte Stelle (mit Kennnummer) falls beteiligt • Datum, Unterschrift, Funktion Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller einmal ausgestellt. Verlust durch den Betreiber führt zu einer Re-Klassifizierung als Neu-Inbetriebnahme.

04Technische Dokumentation: 10 Jahre nach letzter Inverkehrbringung

Die DGRL verlangt vom Hersteller, die technische Dokumentation 10 Jahre nach Inverkehrbringung des letzten Exemplars aufzubewahren. Für den Betreiber heißt das: Die Konformitätserklärung und Risikobeurteilung müssen über die Verwendungsdauer der Anlage in der Akte sein. Bei Betriebsübergabe muss die Akte mitgegeben werden.

05Risikobeurteilung des Herstellers — wo abgelegt

Die Risikobeurteilung ist Teil der technischen Dokumentation des Herstellers. Der Betreiber muss sie nicht selbst erstellen, aber er muss sie aufbewahren — als PDF in der Anlagenakte. Wer die Beurteilung nicht hat, verliert bei Prüfungen die Vermutung der Konformität.

06Was bei Verlust der Konformitätserklärung passiert

Geht die Konformitätserklärung verloren (z.B. durch Wasserschaden im Aktenraum oder verlorenen USB-Stick), kann der Hersteller in der Regel eine Zweitausfertigung ausstellen — oft kostenpflichtig. Bei nicht mehr existierenden Herstellern wird die Anlage neu klassifiziert: Eine ZÜS muss sie als Neu-Inbetriebnahme einstufen. Das kostet bis 596 EUR nach TPrüGebV.

07Wie DruckCheck die DGRL-Akte automatisch komplettiert

DruckCheck führt für jede Anlage ein DGRL-Konformitätsfeld als Pflicht-Anhang. Beim Hochladen wird das PDF mit Versionierung gespeichert (kein Überschreiben möglich). Bei Risikobeurteilung-Anhängen wird die Datei klassifiziert. Der ZIP-Export für Betriebsübergabe enthält alle DGRL-Bestandteile in einer rechtssicheren Struktur.

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