BetrSichV Druckanlagen — §15, §16 und Anhang 2 in der Praxis
Die Betriebssicherheitsverordnung ist die zentrale Rechtsgrundlage für überwachungsbedürftige Druckanlagen in Deutschland. Wer einen Kompressor, eine Reifenfüllstation oder einen Hebebühnen-Druckspeicher betreibt, muss §15 und §16 einhalten — und ein revisionsfestes Anlagenbuch nach §17 führen. Was das konkret bedeutet, steht hier.
01Was die Betriebssicherheitsverordnung verlangt
Die BetrSichV regelt seit 2002 (Neufassung 2015), wie Arbeitgeber überwachungsbedürftige Anlagen sicher betreiben müssen. Für Druckanlagen sind drei Paragraphen zentral: §15 (Prüfungen vor Inbetriebnahme), §16 (wiederkehrende Prüfungen) und §17 (Aufzeichnungspflicht). Anhang 2 Abschnitt 4 listet konkret die Prüffristen und Zuständigkeiten für Druckanlagen.
02§15: Prüfungen vor Inbetriebnahme
Vor der ersten Inbetriebnahme einer Druckanlage muss eine Prüfung erfolgen — bei PS·V > 1.000 durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS), bei PS·V 200-1.000 durch eine befähigte Person. Innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme muss der Betreiber die wiederkehrende Prüffrist festlegen — dokumentiert im Anlagenbuch.
03§16: Wiederkehrende Prüfungen — äußere, innere, Festigkeit
§16 verlangt drei Arten wiederkehrender Prüfungen: (1) Die äußere Prüfung jährlich — Sichtprüfung, Druckmessung, Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen. (2) Die innere Prüfung alle 5 Jahre — Anlage wird stillgelegt, geöffnet, von innen begutachtet (Korrosion, Risse). (3) Die Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre — Wasserdruckprobe mit dem 1,43- bis 1,5-fachen des maximal zulässigen Drucks.
04Anhang 2 Abschnitt 4: Tabellen 1-11
Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV enthält die konkreten Fristen für jede Anlagenart. Tabelle 4 deckt Druckluftbehälter ab, Tabelle 5 die Festigkeitsprüfung. Die maximale Prüffrist 10 Jahre darf nicht überschritten werden. Eine Verlängerung der inneren Prüfung von 5 auf maximal 15 Jahre ist möglich, wenn TRBS 1201 Teil 2 Abschnitt 6 erfüllt ist.
05Wer prüft? ZÜS vs. befähigte Person
Die Schwellen aus dem Druckinhaltsprodukt PS·V entscheiden: • PS·V < 50: keine wiederkehrende Pflichtprüfung. • PS·V 50-200: befähigte Person reicht. • PS·V 200-1.000: befähigte Person außen, ZÜS für die innere Prüfung. • PS·V > 1.000: ZÜS für alle drei Prüfarten. Fluidgruppe 1 (Sauerstoff, Brenngase, Wasserdampf) verschiebt die Schwellen — hier gilt schon ab PS·V 200 die ZÜS-Pflicht für alles.
06Aufzeichnungspflicht §17 — was ins Anlagenbuch muss
Das Anlagenbuch muss enthalten: Anlagen-Stammdaten (Hersteller, Inbetriebnahme, PS·V, Fluidgruppe), Konformitätserklärung der Hersteller nach DGRL Annex IV, Risikobeurteilung, alle Prüfprotokolle (äußere, innere, Festigkeit), Reparatur- und Umbau-Doku, Servicebericht-Anhänge, Befähigungs-Nachweise der prüfenden Personen. Aufbewahrung mindestens über die Verwendungsdauer der Anlage — bei Übergabe an Nachfolger weitergeben.
07Wie DruckCheck dabei hilft
DruckCheck führt das Anlagenbuch nach §17 elektronisch und revisionsfest — mit Audit-Trail (Zeitstempel pro Änderung), automatischen ZÜS-Reminder-E-Mails 90/60/30/14 Tage vor jeder Prüfung, integriertem Frist-Rechner und Export als ZIP für Betriebsübergabe oder D&O-Prüfung. Der Norm-Tracker informiert über BetrSichV-Updates, die das Prüfintervall ändern.
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