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DruckCheck
Wissen

TRBS 1201 Teil 2 in der Praxis — Prüfintervalle für Druckanlagen

Die TRBS 1201 Teil 2 (Technische Regel für Betriebssicherheit zu Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck) präzisiert §16 BetrSichV. Sie definiert konkret, wie Prüfintervalle festgelegt werden und welche Prüfumfänge gelten. Wer die TRBS einhält, erfüllt die Vermutungswirkung der BetrSichV — ohne weitere Begründungspflicht.

01Was TRBS 1201 Teil 2 ist und warum sie BetrSichV §16 konkretisiert

Die TRBS 1201 Teil 2 wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Auftrag des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) veröffentlicht. Sie hat Vermutungswirkung: Wer sie einhält, erfüllt automatisch die BetrSichV-Anforderungen — ohne weitere Argumentation. Wer abweicht, muss begründen, warum die abweichende Lösung mindestens gleichwertig sicher ist.

02Abschnitt 6+7: Wie Prüfintervalle festgelegt werden

Die TRBS legt fest, dass die innere Prüfung in der Regel alle 5 Jahre und die Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre erfolgen muss. Eine Verlängerung der inneren Prüfung auf bis zu 15 Jahre ist zulässig, wenn (a) keine sicherheitsrelevanten Mängel bei den letzten Prüfungen festgestellt wurden, (b) das Korrosionsverhalten unter Kontrolle ist und (c) die ZÜS dem zustimmt. Diese Verlängerung muss im Anlagenbuch dokumentiert sein.

03Abschnitt 10: Prüfumfänge im Detail

Die TRBS spezifiziert die Prüfumfänge: • Äußere Prüfung: Sichtkontrolle Behälter, Sicherheitsventile, Druckmesseinrichtungen, Kondensatableiter, Schilder. • Innere Prüfung: Demontage und Sichtprüfung der Behälter-Innenseite, Wandstärken-Messung an kritischen Stellen, Korrosions-Beurteilung. • Festigkeitsprüfung: Wasserdruckprobe mit dem 1,43-fachen oder 1,5-fachen (je nach Norm) des maximal zulässigen Drucks für mindestens 30 Minuten.

04Erstprüf-Frist-Festlegung (6 Monate nach Inbetriebnahme)

BetrSichV §15 verlangt: Innerhalb 6 Monaten nach Inbetriebnahme muss der Betreiber die wiederkehrende Prüffrist festlegen — schriftlich, dokumentiert im Anlagenbuch. Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit einer ZÜS oder befähigten Person. Wer das versäumt, verliert die Vermutungswirkung der TRBS und muss bei einem späteren Schadensfall begründen, warum die Frist plausibel war.

05Verlängerung von 10 auf 15 Jahre — Voraussetzungen

Eine Verlängerung der Festigkeitsprüfung von 10 auf 15 Jahre ist möglich, aber selten genehmigt. Voraussetzungen: (a) Anlage durchgängig in der Verantwortung eines fachkundigen Betreibers, (b) lückenlose Doku aller bisherigen Prüfungen, (c) keine sicherheitsrelevanten Befunde, (d) Stellungnahme der ZÜS. Die Verlängerung muss vor Ablauf der regulären 10-Jahres-Frist beantragt werden.

06Vorbereitungs-Checkliste für die innere Prüfung

Vor der ZÜS-Anfahrt zur inneren Prüfung müssen erfüllt sein: Anlage drucklos gemacht und gegen Wiedereinschalten gesichert, Behälter geöffnet und vom Kondensat befreit, Innenflächen gereinigt (mit Erlaubnis der ZÜS), Anlagenbuch komplett zur Einsicht bereit, Vorbefund der letzten Prüfungen verfügbar, befähigte Person des Betreibers anwesend.

07Wie DruckCheck die TRBS-Konformität sicherstellt

DruckCheck legt die TRBS-konformen Prüfintervalle automatisch fest (5/10 Jahre Default), unterstützt den Verlängerungs-Workflow auf 15 Jahre mit Dokumentations-Hilfe, generiert die Vorbereitungs-Checkliste für die innere Prüfung als PDF und protokolliert alle Anlagen-Änderungen revisionsfest. Bei TRBS-Updates erhalten Sie automatisch eine E-Mail.

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