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BetrSichV Druckanlagen 2026: Pflichten für Betreiber im Überblick

Was die BetrSichV 2026 für Betreiber von Druckluft-Anlagen verlangt — Prüfintervalle, Sachverständigen-Pflichten, Aufzeichnungspflicht und typische Bußgelder.

20. Januar 20263 Min Lesezeitvon DruckCheck Redaktion

Was die BetrSichV ist (kurz)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die zentrale Rechtsnorm für überwachungsbedürftige Anlagen in Deutschland. Sie wurde 2002 erlassen, 2015 grundlegend überarbeitet, und konkretisiert mit dem Anhang 2 die Pflichten für Druckanlagen. Wer einen Kompressor, eine Reifenfüllstation oder einen Hebebühnen-Druckspeicher betreibt, fällt unter ihre Regelungen.

Die BetrSichV 2026 enthält keine grundlegenden Änderungen gegenüber der Vorgänger-Fassung — die Kernpflichten (§15, §16, §17, Anhang 2 Abschnitt 4) bleiben unverändert. Was sich verändert hat, sind die ergänzenden Technischen Regeln (TRBS), insbesondere die TRBS 1201 Teil 2 mit klareren Vorgaben zur Fristenfestlegung.

§15 — Prüfung vor Inbetriebnahme

Vor der ersten Inbetriebnahme einer Druckanlage muss eine Prüfung erfolgen. Wer prüft, hängt vom Druckinhaltsprodukt PS·V ab:

  • PS·V > 1.000 bar·l: Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS, also TÜV/DEKRA/GTÜ).
  • PS·V 200-1.000: Befähigte Person.
  • PS·V < 200: Keine Erstprüfung erforderlich, aber Stammdaten-Erfassung empfohlen.

Wichtig: Innerhalb 6 Monaten nach Inbetriebnahme muss der Betreiber die wiederkehrende Prüffrist festlegen — schriftlich, dokumentiert. Wer das versäumt, verliert die Vermutungswirkung der TRBS 1201 Teil 2 und muss bei einem späteren Schadensfall einzeln begründen.

§16 — Wiederkehrende Prüfungen

Drei Prüfungsarten sind Pflicht:

  1. Äußere Prüfung — jährlich. Sichtkontrolle Behälter, Sicherheitsventile, Druckmesseinrichtungen, Kondensatableiter.
  2. Innere Prüfung — alle 5 Jahre. Behälter wird drucklos gemacht, geöffnet, von innen begutachtet. Wandstärken-Messung, Korrosions-Beurteilung.
  3. Festigkeitsprüfung — alle 10 Jahre. Wasserdruckprobe mit 1,43- bis 1,5-fachem maximalem Betriebsdruck.

Eine Verlängerung der inneren Prüfung auf maximal 15 Jahre ist nach TRBS 1201 Teil 2 möglich, aber selten genehmigt.

Anhang 2 Abschnitt 4 — Tabellen-Auszug

Anhang 2 BetrSichV enthält in den Tabellen 1-11 konkrete Fristen und Zuständigkeiten. Für Druckluftbehälter ist Tabelle 4 maßgeblich. Die Tabelle deckt die drei Schwellen ab (50/200/1.000 PS·V) und unterscheidet nach Fluidgruppe (Gruppe 1: Sauerstoff, Brenngase, Wasserdampf — Gruppe 2: Luft, Stickstoff).

Wer prüft? ZÜS vs. befähigte Person

| PS·V | Fluidgruppe 2 | Fluidgruppe 1 | |------|---------------|---------------| | < 50 | keine Pflicht | keine Pflicht | | 50-200 | Befähigte Person | Befähigte Person | | 200-1.000 | BP außen, ZÜS innen | ZÜS für alle | | > 1.000 | ZÜS für alle | ZÜS für alle |

Bußgelder bei Versäumnissen

Wer die BetrSichV-Pflichten nicht einhält, riskiert nach §22 BetrSichV in Verbindung mit dem OWiG Geldbußen bis 30.000 EUR. Praktisch häufiger sind:

  • Rückgriff der Sachversicherung im Schadensfall, wenn das Anlagenbuch lückenhaft ist.
  • Re-Klassifizierung als Neu-Inbetriebnahme bei Verlust der Konformitätserklärung — bis 596 EUR nach TPrüGebV.
  • Formelle Stilllegung der Anlage bei Rot-Befund einer ZÜS-Prüfung.

Wie DruckCheck die Pflichten automatisiert

DruckCheck führt das Anlagenbuch nach §17 elektronisch — mit Audit-Trail für jede Änderung. Die wiederkehrenden Prüfungen werden automatisch aus PS·V und Inbetriebnahme abgeleitet, Reminder gehen 90/60/30/14 Tage vor jedem Termin per E-Mail raus. Die BG-Unfallanzeige-Vorlage ist auf Knopfdruck verfügbar — mit Pre-fill aus der kompletten Anlagenhistorie.

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